• § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Ravensburg, Weingarten und Umgebung e.V.“

1.2 Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.". Der Verein ist eingetragen beim Registergericht Ravensburg (Ulm) unter der Registernummer VR 550122.

1.3 Der Verein hat seinen Sitz in Ravensburg.

1.4 Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Altkreis Ravensburg, ausgenommen die Orte, in denen ein eigener Tierschutzverein besteht.

1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • § 2 Zweck, Aufgabe und Ziele des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck  wird insbesondere verwirklicht durch:

        a) Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere, sowie die Durchführung von Veranstaltungen und sonstiger Maßnahmen, die diesem Ziel dienen.

        b) Herausgabe und Verbreitung von Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme, sowie entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit.

        c) Der Verein stellt sich die Aufgabe, bei der Jugend die Begeisterung zum Tier und zum Tierschutz zu wecken.

        d) Der Verein steht allen Tierhaltern mit Rat und Tat sowie sinnvoller Aufklärung über Tierhaltung und Tierpflege zur Seite.

        e) Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch.

        f) Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.

       g) Errichtung und Unterhaltung eines Tierheimes als Zweckbetrieb, dessen Betrieb an diese Satzung und an die Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. gebunden ist.

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.4 Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

      a) Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

      b) Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen können ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt bekommen, sofern sie nicht im Vereinsinteresse darauf verzichten. Der Ersatzanspruch muss zudem vorab mit dem Vorstand abgesprochen sein.

2.5 Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

  • § 3 Mitgliedschaft

3.1 Die Mitgliedschaft des Vereins kann auf schriftlichen Antrag erworben werden.                

3.2 Ordentliches Mitglied des Vereins können werden:

      a) jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

      b) juristische Personen (insbesondere Vereine und Stiftungen) sowie Körperschaften (insbesondere Gemeinden).

3.3 Mitglieder der Jugendgruppe (Jugendmitglieder) müssen mindestens das zehnte Lebensjahr vollendet haben.

3.4 Über die Annahme eines Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.  Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.

3.5  Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Über die Ernennung und Entziehung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.                                                    

3.6  Die Mitgliedschaft endet:

       a) durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann.

       b) durch Ausschluss oder

       c) durch Tod.

3.7  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

       a) dem Vereinszweck oder Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt.

       b) den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

      c) mit der Entrichtung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

   3.8  Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

   3.9  Der Beschluss ist vereinsintern unanfechtbar. Die Mitgliedschaft ruht während des gesamten Ausschlussverfahrens, und auch während einer vereinsinternen und gerichtlichen Anfechtung, bis zur Rechtskraft des Auschlusses.

  3.10 Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist im Falle des Ausschlusses nicht vorgesehen.

  • § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Ordentliche Mitglieder gem. § 3 Ziffer 2 sowie Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts  an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

4.2 Bei Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, ruht das aktive und passive Stimmrecht bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages.

4.3  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen offiziellen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die allgemeinen Einrichtungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstands zu benutzen. Der Vorstand kann hierzu eine Nutzungsordnung erlassen und bei Missachtung Sanktionen wie Hausverbote aussprechen.                                      

4.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern.

  • § 5 Beiträge

5.1 Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt; jedem Mitglied steht eine freiwillige, höhere Zahlung (Dauerspende) frei. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge durch Vorstandsbeschluss auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

5.2 Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere  Aufforderung fällig.   

  • § 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

     a) Der Vorstand

     b) Die Mitgliederversammlung

     c) Der Schlichtungsausschuss

  • § 7 Vorstand

7.1 Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, bestehend aus:

     a) dem 1. Vorsitzenden,

     b) dem 2. Vorsitzenden,

     c) dem Schriftführer und

     d) dem Schatzmeister.

Alle Vorstandsorgane müssen Mitglied des Vereins sein. Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern (Beirat). Die Beiräte üben eine beratende Funktion aus und besitzen in den Vorstandssitzungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des Vorstandes, welcher sie einberufen hat, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.

7.2 Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.  Wiederwahl ist zulässig.           

7.3 Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden neutralen Wahlleiter durchzuführen. Für die Wahl gilt die einfache Stimmenmehrheit. Gewählt ist, wer über die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Mitglied im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, ist in einer Stichwahl über die beiden Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, abzustimmen.

7.4 Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit der noch verbliebenen Mitglieder für die restliche Amtszeit einen kommissarischen Nachfolger bestellen; in diesem Fall scheidet eine Ersatzwahl aus.

7.5 Der Schlichtungsausschuss (Ehrenrat) wird von der Hauptversammlung gewählt. Er soll aus drei Personen bestehen, die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden wählen.

  • § 8 Aufgabenbereich des Vorstands

8.1 Dem Vorstand obliegt die eigenverantwortliche Führung des Vereines. Er besteht aus vier Personen. Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer, wobei nur jeweils wenigstens zwei von ihnen gemeinsam Willenserklärungen für den Verein abgeben können.Die Geschäftsaufteilung und die Reihenfolge der Vertretung im Falle der  Verhinderung von Vorstandsmitgliedern regelt der Vorstand durch Beschluss.

8.2 Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

8.3 In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

      a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

      b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses.

      c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

      d) Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen.

      e) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes.

      f) die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern.

      g) die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.

8.4 Der Vorsitzende leitet und erledigt mit Hilfe des Vorstands alle laufenden Angelegenheiten des Vereins. Den übrigen Vorstandsmitgliedern werden Aufgabenbereiche übertragen.

8.5 Liegt der dringende Verdacht vor, dass ein Mitglied des Vorstands oder Beirats gegen seine Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, so können ihm  spezifische Amtsbefugnisse, insbesondere Kontovollmacht oder Schlüsselgewalt    vorläufig entzogen werden. Dafür ist ein Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit notwendig.

8.6 Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheims den Vorstand. Dieser kann hierfür einen angestellten Tierheimleiter im Sinne der Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes beschäftigen. Der Tierheimleiter ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheims verantwortlich. Dem Vorstand obliegt die Anstellung und Kontrolle des Tierheimleiters. Der Vorstand legt Aufgaben, Rechte und Pflichten des Tierheimleiters in einem Beschluss fest. Ein Vertragstierarzt kontrolliert sämtliche Tiere im Tierheim einmal wöchentlich und nach Bedarf. Dem Vorstand ist darüber Bericht zu erstatten. Der Vorstand hat Besuchs-, Besichtigungs- und Kontrollrecht. Pensionskosten und sonstige Gebühren werden vom Vorstand festgelegt und müssen öffentlich ausgehängt werden. Die Aufnahme von Tieren aus anderen Kreisen im Tierheim bedarf der Zustimmung des Vorstandes und des Vertragstierarztes.                                                                        

  • § 9 Beschlussfassung

9.1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder im Amt sind.

9.2  Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitglieds, für den eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht,  wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschlussantrag schriftlich zustimmen.

9.3 Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu  unterschreiben.

  • § 10 Schlichtungsrat

10.1 Der Schlichtungsrat wird i.d.R. als vereinsinternes Schlichtungsorgan eingesetzt. Er schlichtet Streitfälle zwischen Vorstand und Mitgliedern oder auch Mitgliedern untereinander. Jedes Mitglied kann den Schlichtungsausschuss anrufen.

  • § 11 Mitgliederversammlung

11.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interess des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

11.2 Die Jahreshauptversammlung und die sonstigen Mitgliederversammlungen sind mit der vorgesehenen Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 10 Tage vorher in der Schwäbischen Zeitung (Ausgabe Ravensburg) bekannt zu geben. Darüber, ob später gestellte Anträge noch auf die Tagesordnung gesetzt werden, entscheidet der Vorstand.

11.3 Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

      a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstands sowie des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstands.

      b) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands sowie Wahl von zwei Rechnungsprüfern.

      c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

      d) Beratung und Beschlussfassung über auf der Tagesordnung stehende Punkte.    

11.4  Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nicht über einen anderen  Versammlungsleiter beschließt.

11.5  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.                                                               

11.6  Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

11.7  Anträge sind grundsätzlich so rechtzeitig einzureichen, dass sie fristgerecht mit der Ladung mitgeteilt werden können. Verspätete Anträge sind nicht zu berücksichtigen, bzw. nur in dringenden Fällen nach Annahme durch die Mitgliederversammlung. Dies gilt nur für Sachanträge (d.h. Anträge auf Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Bereich für den sie zuständig ist). Verspätete Anträge auf Satzungsänderungen sind stets als Antrag für die darauf folgende Mitgliederversammlung zu bewerten. Verfahrensanträge und Diskussionsbeiträge sind nicht auf die Tagesordnung zu setzen, sondern als Anregungen für den Ablauf zu berücksichtigen.   

11.8  Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich und geheim durchzuführen, sonstige Beschlussfassungen und Abstimmungen werden schriftlich durchgeführt, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.

11.9 Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

  • § 12 Rechnungsprüfung

12.1 Bis zu zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands, müssen jedoch Vereinsmitglieder sein.

12.2  Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

12.3  Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.

  • § 13 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

13.1 Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtung entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.    

  • § 14 Datenschutz

14.1 Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.

14.2 Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

14.3 Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.

14.4  Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren  Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder  Sperrung seiner Daten.

14.5 Beim Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab Beendigung der Mitgliedschaft weiter aufbewahrt.

  • § 15 Mitgliederliste

15.1 Die uns übermittelten persönlichen Daten werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung verarbeitet und zum Zwecke der Durchführung des Vertrages gespeichert. Name und Adresse des Mitglieds werden in einer Mitgliederliste geführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann. Inhalt sind insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mailadresse und ggf. Bankverbindung.

15.2 Die Mitgliederliste wird ausschließlich vereinsintern durch Vorstandsmitglieder, befugte Ehrenamtliche oder Mitarbeiter verarbeitet. Sie werden nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehängt. Ausnahmen sind folgende Fälle, in denen die Weitergabe rechtlich zulässig ist:

     a) vereinsinterne Weitergabe: Die Mitgliederliste steht Vorstandsmitgliedern und im Verein tätigen Personen, die mit der Verarbeitung befasst sind, zur Kenntnis. Vereinsmitglieder haben ein Recht auf Einsichtnahme. Macht ein Mitglied glaubhaft, daß es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, und erklärt, die Daten nicht missbräuchlich zu verwenden, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen die schriftliche Versicherung, die Daten nicht zu andereren als zu Vereinszwecken zu verwenden, ausgehändigt.

     b) Rechte Dritter: Der Verein ist aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gegenüber Behörden, als Mitglied von Dachverbänden oder gegenüber anderweitig Berechtigten verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten zu melden.

  • § 16 Jugendgruppe

16.1 Um Heranwachsende für den Tierschutzgedanken zu begeistern, kann eine Jugendgruppe gebildet werden. Jugendliche im Alter von 10-18 Jahren können in die     Jugendgruppe aufgenommen werden.

16.2 Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.

  • § 17 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des zuständigen Landesverbandes des Deutschen Tierschutzbundes e.V – Deutscher Tierschutzbund Landesverband B.W. e.V. Der Vorstand teilt dem Dachverband jeweils Wechsel im Vorstand, Satzungsänderungen und weitere wichtige Vereinsentscheidungen mit.

  • § 18 -  Satzungsänderungen     
                                                                              

18.1 Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 11 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

18.2 Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.

18.3 Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung redaktionelle Änderungen und Änderungen, zu denen der Verein gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, mit einem Vorstandsbeschluss durchzuführen.

  • § 19 Auflösung des Vereins

19.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen  Mitgliederversammlung  mit einer Zweidrittel-Stimmenmehrheit beschlossen werden.     

19.2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung anderer Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).

19.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund, Landesverband Baden Württemberg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Landesverband wird somit auch Träger des Tierheims.

  • § 20 Inkrafttreten der Satzung

20.1 Die Satzung ist am 23. März 1939 errichtet und am 06. November 1982 sowie am 30.03.2014 in der Mitgliederversammlung geändert worden. Erneute Änderung erfolgte durch Beschluss der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 07.04.2019.

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